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   BGH, 26.01.1993 - 1 StR 735/92   

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BGH, 26.01.1993 - 1 StR 735/92 (https://dejure.org/1993,9000)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1993 - 1 StR 735/92 (https://dejure.org/1993,9000)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 1 StR 735/92 (https://dejure.org/1993,9000)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegungspflicht des Tatrichters von Tatsachen die zum Freispruch aus tatsächlichen Gründen geführt hat - Vorliegen von schwerwiegenden Darstellungsmängeln und Erörterungsmängeln

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.06.1992 - 1 StR 182/92

    Widersprüche zwischen Urteilsinhalt und und Verfahrensakten

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - 1 StR 735/92
    Darauf, ob die von der Revision angebrachten Verfahrensrügen - soweit sie überhaupt gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben worden sein sollten (vgl. etwa BGH NStZ 1992, 506) - hätten Erfolg haben können, kommt es nicht mehr an.
  • BGH, 16.06.1992 - 1 StR 265/92

    Urteilsdarstellung eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen - Verstoß gegen

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - 1 StR 735/92
    Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 StR 265/92 -, Urteil vom 23. Juli 1991 - 1 StR 331/91 -, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.07.1991 - 1 StR 331/91

    Freispruch aus tatsächlichen Gründen - Bezeichnung derjenigen Tatsachen im

    Auszug aus BGH, 26.01.1993 - 1 StR 735/92
    Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 StR 265/92 -, Urteil vom 23. Juli 1991 - 1 StR 331/91 -, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/94
    Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung - nach Aufhebung des Freispruchs in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 und Zurückverweisung durch das Urteil des Senats vom 26. Januar 1993 - 1 StR 735/92 - wegen Beihilfe zum Mord unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
  • BGH, 02.03.1993 - 1 StR 889/92

    Freispruch aus tatsächlichen Gründen

    Die Begründung muß dabei so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, d.h. ob er den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Urt. vom 26. Januar 1993 - 1 StR 735/92 - m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.02.1994 - 1 StR 772/93

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum Mord - Berücksichtigung des

    Das Landgericht hat den Angeklagten in erneuter Hauptverhandlung - nach Aufhebung des Freispruchs in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 und Zurückverweisung durch das Urteil des Senats vom 26. Januar 1993 - 1 StR 735/92 - wegen Beihilfe zum Mord unter Einbeziehung der in dem Urteil des Landgerichts München II vom 10. April 1992 wegen Untreue in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
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